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Art. 1 § 37

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3701.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 37, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  2. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
  3. Absatz 4,Das Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf
    1. Ziffer eins
      Typenzulassung von Funkanlagen (Paragraph 14,) und
    2. Ziffer 2
      Zulassung von Endgeräten (Paragraph 15,),
    sowie für den Widerruf von erteilten Zulassungen.
  4. Absatz 5,Die oberste Fernmeldebehörde ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf von Konzessionen zur Erbringung reservierter Fernmeldedienste und
    3. Ziffer 3
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vortschriften, Anmerkung, richtig: Vorschriften) insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153616

Alte Dokumentnummer

N9199318299L